Zeichnungsgebühr

Wenn Unternehmen erstmals an die Börse gehen, möchten viele Wertpapieranleger gern von der Aktienneuemmission profitieren. Wer ein Aktiendepot bei einer Bank unterhält, kann einen Zeichnungsauftrag erteilen. Damit berechtigt der Anleger die Bank, Aktien bis zu einer bestimmten Anlagesumme zu kaufen. Es gibt eine Reihe von Banken, die für einen solchen Auftrag Zeichnungsgebühren erheben. Diese Zeichnungsgebühr ist vom Anleger auch dann zu bezahlen, wenn es der Bank nicht möglich ist, die neuen Aktien für den Anleger zu erwerben.
Normalerweise fallen Provisionen für Wertpapierankäufe nur dann an, wenn auch tatsächlich eine Zuteilung erfolgt. Für die Banken ergab sich daraus finanztechnisch betrachtet eine schwierige Situation. Der Aufwand, den auch erfolglose Zeichnungsaufträge verursachen, ist enorm hoch. Viele Banken standen vor der Entscheidung, gar keine Zeichnungsaufträge mehr anzunehmen oder die Gesamtkosten der Zeichnungsaufträge auf die erfolgreich abgewickelten Zuteilungsverfahren umzulegen.
Beide Varianten zeigten sich als wirtschaftlich unbefriedigend. Aus diesem Grund ist man dazu übergegangen, eine Zeichnungsgebühr für jeden, also auch für erfolglose Zeichnungsaufträge zu erheben. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil im Januar 2003 bestätigt.

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