vinkulierte Namensaktie

Die vinkulierte Namensaktie ist quasi eine Sonderform der Namensaktie. Die Besonderheit besteht darin, dass eine solche Aktie der Zustimmung der begebenden Aktiengesellschaft bedarf, wenn sie übertragen werden soll. Dies ist in § 68 (2) AktG so geregelt. Das bedeutet eine nicht unerhebliche Einschränkung in deren Handhabung. Der Hintergrund besteht darin zu vermeiden, dass auf diese Weise unerwünschte Aktionäre Anteile an der Gesellschaft erwerben. Das könnte z. B. der Fall sein bei einer AG, die weitestgehend oder vollständig von Familienmitgliedern durchsetzt ist. Den Anlass für die Emission vinkulierter Aktien kann aber auch ein strenges Reglement in einer bestimmten Branche oder gar eine gesetzliche Forderung sein. Ein Beispiel gibt die Deutsche Lufthansa AG. So verlangt das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG), dass börsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte festgelegte Anforderungen die Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse betreffend, einzuhalten haben. Dies korrespondiert mit entsprechenden EU-Richtlinien. Danach ist der Nachweis zu erbringen, dass Lufthansa-Aktien mehrheitlich in deutschen Händen sind. Dies kann durch vinkulierte Namensaktien manifestiert werden.

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