Im Zeitraum zwischen 1975 und 2008 war der Begriff Sparerfreibetrag im deutschen Einkommensteuergesetz fest verankert.
Er wurde inzwischen mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. 1. 2009 in Sparer-Pauschbetrag umbenannt. Der Sparerfreibetrag bezeichnet die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als steuerfrei bezeichnet werden. Grundsätzlich sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland steuerpflichtig.
Geregelt ist dies in § 20 des Einkommensteuergesetzes. Allerdings erhält jeder Anleger einen Freibetrag, der die Steuerpflicht entsprechend mindern kann. Normalerweise werden die gesetzlich verlangten Steuern (Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) vom Produktanbieter an die Finanzbehörden abgeführt.
Stellt der Anleger einen Freistellungsauftrag, kann er über Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe des Sparerfreibetrags in vollem Umfang verfügen. Lediglich Gewinne, die über den Sparerfreibetrag hinausgehen, sind steuerpflichtig. Bei der Einkommensteuererklärung müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden, unabhängig davon, ob dafür ein Freistellungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Die Finanzbehörden berücksichtigen den Sparerfreibetrag automatisch bei der Berechnung der Abgeltungssteuer. Legt der Anleger eine entsprechende Steuererklärung des Produktanbieters beim Finanzamt vor, werden ihm zu viel gezahlte Steuern erstattet.
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