Bei den Namenspapieren handelt es sich um Wertpapiere, die auf einen bestimmten Namen lauten. Der damit verbundene verbriefte Anspruch kann im Wege der Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden. Diese Papiere werden auch als Rektapapiere bezeichnet was bedeut, dass die damit verbundene Leistung direkt an den im Papier aufgeführten Empfänger erfolgen soll. Damit sind solche Papiere in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. Zu den „klassischen Rektapapieren gehören das Sparbuch, der Versicherungsschein sowie der Hypotheken- Grundschuld- und Rentenbrief. Die Übertragung von Namenspapieren unterliegt einer rechtlich zwar geregelten Prozedur und Folge, ist aber für den rechtlichen Laien u. U. schwer zu erfassen. Das hängt auch mit dem Auseinanderfallen von Eigentum an der Urkunde und dem darin verbrieften Recht zusammen. Betreffs Hypotheken- und Grundschuldbrief sei insoweit auf § 1154 (2) BGB verwiesen, bezüglich anderer Namenspapiere auf die §§ 412, 985 und 952 sowie § 402 BGB.
Lexikon