Namensaktie

Die Namensaktie wird dadurch charakterisiert, dass der Inhaber eines Wertpapiers im Aktienregister des entsprechenden Unternehmens eingetragen ist und dies Voraussetzung dafür ist, dass er seine Rechte geltend machen kann. So besagt § 67 AktG, dass Namensaktien unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer (bei Nennbetragsaktien unter Angabe des Betrags) in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Die Handhabung von Namensaktien ist als recht umständlich angesehen.

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