Kick-backs

Banken, Makler, Versicherungsvertreter oder Strukturvertriebe erhalten für Geschäftsabschlüsse vom Produktanbieter eine Provision.
Auch Bestandsprovisionen über die Anlagesummen und den Anlagezeitraum sind üblich. Diese Provisionszahlungen werden auch Kick-backs genannt. Im Bereich der Finanzdienstleistungen werden die Kick-backs aus den Gebühren bezahlt, die die Anleger an den Produktanbieter in unterschiedlicher Höhe zu entrichten haben.

In Deutschland besteht seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 eine gesetzliche Verpflichtung, Anleger darüber zu informieren, dass und in welcher Höhe diese sogenannten Kick-backs gezahlt werden. Wird dem Anleger diese Information nicht bei Vertragsabschluss übermittelt, hat er unter Umständen das Recht, Schadenersatzansprüche gegen den Produktanbieter geltend zu machen. Liegt ein Aufklärungsverschulden über Kick-backs vor, hat der Anleger die Möglichkeit, den Fondskauf und alle damit verbundenen Wertpapiertransaktionen rückgängig zu machen.

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