Kapitalherabsetzung

Die Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 228 AktG) bedeutet eine Verminderung des Eigenkapitals in einer Kapitalgesellschaft. Man unterscheidet in eine nominelle und eine effektive Kapitalherabsetzung. Bei der ersteren besteht mit dieser Maßnahme die Möglichkeit, einen bestehenden Bilanzverlust zu beseitigen. Das Grundkapital wird buchmäßig herabgesetzt. Ein Abfluss liquider Mittel findet nicht statt.
Bei einer effektiven Kapitalherabsetzung erfolgt eine Ausschüttung liquider Mittel an die Aktionäre inklusive Gesellschafter.
Gesichert werden muss bei einer Kapitalherabsetzung der Gläubigerschutz, mithin der Schutz der Fremdkapitalgeber. Dieser erfolgt durch Sicherheitsleistung, soweit sich diese Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Kapitalherabsetzung melden, aber die Befriedigung ihrer Ansprüche nicht verlangen können.

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